Wann und wie kann ich über mein Guthaben verfügen?
<< Zurück
Wann und wie kann ich über mein Guthaben verfügen?
Freiberuflich Selbständige
Verfügungsanspruch:
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) und
- 2 Jahre nach Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
- 2 Jahre nach Beendigung der Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen.
Jedenfalls aber
- nach 5 Jahren ohne Beitragspflicht oder
- bei Pensionsantritt.
Verfügungsmöglichkeiten:
- Weiterveranlagung in der
VBV – Vorsorgekasse
- Übertragung des Betrages zwecks lebenslanger, steuerfreier Zusatzpension in eine Pensionskasse bei
der man bereits Berechtigter ist oder in eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung
- Übertragung an eine andere Betriebliche Vorsorgekasse
- Auszahlung des Kapitalbetrages (abzüglich 6 % Lohnsteuer)
Selbständige (mit Krankenversicherungspflicht gem. GSVG)
Verfügungsanspruch:
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) und
- nach 2 Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung oder
- 2 Jahre nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Berechtigung oder
- 2 Jahre nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit.
Jedenfalls aber
- nach 5 Jahren ohne Beitragspflicht oder
- bei Pensionsantritt.
Verfügungsmöglichkeiten:
- Weiterveranlagung in der
VBV – Vorsorgekasse
- Übertragung des Betrages zwecks lebenslanger, steuerfreier Zusatzpension in eine Pensionskasse bei
der man bereits Berechtigter ist oder in eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung
- Übertragung an eine andere Betriebliche Vorsorgekasse
- Auszahlung des Kapitalbetrages (abzüglich 6 % Lohnsteuer)
Betriebliche Vorsorge für Land- und Forstwirte
Verfügungsanspruch:
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) und
- 2 Jahre nach Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit
Jedenfalls aber
- nach 5 Jahren ohne Beitragspflicht oder
- bei Pensionsantritt.
Verfügungsmöglichkeiten:
- Weiterveranlagung in der VBV – Vorsorgekasse
- Übertragung des Betrages zwecks lebenslanger, steuerfreier Zusatzpension in eine Pensionskasse bei
der man bereits Berechtigter ist oder in eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung
- Übertragung an eine andere Betriebliche Vorsorgekasse
- Auszahlung des Kapitalbetrages (abzüglich 6 % Lohnsteuer)
Rechtsanwälte
Verfügungsanspruch:
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) und
- 2 Jahre nach Beendigung der Berufsausübung.
Jedenfalls aber
- nach 5 Jahren ohne Beitragspflicht oder
- bei Pensionsantritt.
Verfügungsmöglichkeiten:
- Weiterveranlagung in der
VBV – Vorsorgekasse
- Übertragung des Betrages zwecks lebenslanger, steuerfreier Zusatzpension in eine Pensionskasse bei
der man bereits Berechtigter ist oder
in eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung
- Übertragung an eine andere Betriebliche Vorsorgekasse
- Auszahlung des Kapitalbetrages (abzüglich 6 % Lohnsteuer)
Ziviltechniker
Verfügungsanspruch:
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) und
- 2 Jahre nach Beendigung der Berufsausübung.
Jedenfalls aber
- nach 5 Jahren ohne Beitragspflicht oder
- bei Pensionsantritt.
Verfügungsmöglichkeiten:
- Weiterveranlagung in der VBV – Vorsorgekasse
- Übertragung des Betrages zwecks lebenslanger, steuerfreier Zusatzpension in eine Pensionskasse bei
der man bereits Berechtigter ist oder
in eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung
- Übertragung an eine andere Betriebliche Vorsorgekasse
- Auszahlung des Kapitalbetrages (abzüglich 6 % Lohnsteuer)