Die Abfertigung NEU

Die Abfertigung NEU dient der sozialen Absicherung und der Altersvorsorge von Beschäftigten. Die Beiträge zahlt Ihr Arbeitgeber und Ihre Abfertigungsansprüche können auch bei Eigenkündigung nicht mehr verfallen.

Entdecken Sie, wie die Abfertigung NEU funktioniert und welche Vorteile sie bietet.
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Die Abfertigung NEU im Detail: Ihr Überblick

Ab dem zweiten Monat wachsen Ihre Abfertigungsansprüche: 1,53 % Ihres monatlichen Entgelts fließen auf ein Vorsorgekonto. Ihr Arbeitgeber überweist die Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die sie an die gewählte Vorsorgekasse weiterleiten.

Die Abfertigung NEU ist ein wichtiger Baustein in der Verhinderung von Altersarmut. Neben der staatlichen Pension und eventuellen Privatpensionen, kann man sich die Abfertigung auch als monatliche Rente auszahlen lassen.

Arbeitnehmer:innen erhalten Ihre Kontoinformation über die Entwicklung des Guthabens digital über Meine VBV oder per Post (optional) zugestellt.

Der Abfertigungsanspruch gegenüber der Vorsorgekasse bleibt bei jeder Art der Beendigung bestehen! Wie man als ArbeitnehmerIn darüber verfügen kann, hängt von der Art der Beendigung ab.

Unser Infodokument für ArbeitnehmerInnen finden Sie hier!

Für umfassende Einblicke in die Abfertigung NEU steht Ihnen unser

Dokument VorsorgeINFO zur Verfügung.

 

Anspruchsgruppen

Folgende Dienstnehmergruppen haben Anspruch auf die Abfertigung NEU:

DienstnehmerInnen

Die Abfertigung NEU gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse (dazu zählen auch geringfügig Beschäftigte), die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben. Seit 01.01.2008 fallen auch freie DienstnehmerInnen in das System Abfertigung NEU.

Freie DienstnehmerInnen

Seit 01.01.2008 fallen auch jene freien Dienstverhältnisse in das System Abfertigung NEU, die der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen und länger als einen Monat dauern. Freie DienstnehmerInnen sind aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht weder echte DienstnehmerInnen noch echte UnternehmerInnen. Sie erbringen ihre Dienstleistung in persönlicher Unabhängigkeit, sind nicht an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden, unterliegen auch keinen arbeitsbezogenen Weisungen. Sie dürfen jederzeit vertreten werden bzw. müssen (zur erfolgreichen Abgrenzung zu echten DienstnehmerInnen) sogar regelmäßig und eigenständig vertreten werden, arbeiten erfolgsorientiert und verwenden nur zu einem geringfügigen Teil (oder gar nicht) Betriebsmittel des Auftraggebers.

Geringfügig Beschäftigte

Ebenso fallen seit 01.01.2003 auch geringfügig Beschäftigte in das System Abfertigung NEU. Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr als 438,05 Euro (Stand: 2018) im Monat verdient.

Fallweise Beschäftigte

Seit Oktober 2016 fallen auch fallweise Beschäftigte in das System der Abfertigung NEU. Tritt ein/e Dienstnehmer/in innerhalb von zwölf Monaten wieder beim selben Dienstgeber ein, so muss dieser ab dem ersten Tag der Beschäftigung 1,53 % des Bruttomonatsgehalts an die zuständige Krankenkasse abführen.