Die Abfertigung NEU
Die Abfertigung NEU dient der sozialen Absicherung und der Altersvorsorge von Beschäftigten. Die Beiträge zahlt Ihr Arbeitgeber und Ihre Abfertigungsansprüche können auch bei Eigenkündigung nicht mehr verfallen.
Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat wachsen Ihre Abfertigungsansprüche: Dann fließen laufend Beiträge in Höhe von 1,53 % Ihres monatlichen Entgelts (inklusive Sonderzahlungen) auf ein Vorsorgekonto. Gezahlt wird dies vom Arbeitgeber. Dieser überweist die Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die sie dann an die ausgewählte Vorsorgekasse weiterleitet, welche für die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge verantwortlich ist.
Die Abfertigung NEU ist ein wichtiger Baustein in der Verhinderung von Altersarmut. Neben der staatlichen Pension und eventuellen Privatpensionen, kann man sich auch die Abfertigung als monatliche Rente auszahlen lassen.
Einmal pro Jahr informiert die Vorsorgekasse die ArbeitnehmerInnen über die Entwicklung des Guthabens in Form einer Kontoinformation. Ab Erhalt der ersten Kontoinformation kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mit einem Konto bei der VBV die Vorteile ihres/seines persönlichen Online-Portals Meine VBV nutzen.
Der Abfertigungsanspruch gegenüber der Vorsorgekasse bleibt bei jeder Art der Beendigung bestehen! Wie man als ArbeitnehmerIn darüber verfügen kann, hängt von der Art der Beendigung ab.
So funktioniert die Abfertigung NEU
Anspruchsgruppen
Folgende Dienstnehmergruppen haben Anspruch auf die Abfertigung NEU:
Die Abfertigung NEU gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse (dazu zählen auch geringfügig Beschäftigte), die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben. Seit 01.01.2008 fallen auch freie DienstnehmerInnen in das System Abfertigung NEU.
Seit 01.01.2008 fallen auch jene freien Dienstverhältnisse in das System Abfertigung NEU, die der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen und länger als einen Monat dauern. Freie DienstnehmerInnen sind aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht weder echte DienstnehmerInnen noch echte UnternehmerInnen. Sie erbringen ihre Dienstleistung in persönlicher Unabhängigkeit, sind nicht an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden, unterliegen auch keinen arbeitsbezogenen Weisungen. Sie dürfen jederzeit vertreten werden bzw. müssen (zur erfolgreichen Abgrenzung zu echten DienstnehmerInnen) sogar regelmäßig und eigenständig vertreten werden, arbeiten erfolgsorientiert und verwenden nur zu einem geringfügigen Teil (oder gar nicht) Betriebsmittel des Auftraggebers.
Ebenso fallen seit 01.01.2003 auch geringfügig Beschäftigte in das System Abfertigung NEU. Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr als 438,05 Euro (Stand: 2018) im Monat verdient.
Seit Oktober 2016 fallen auch fallweise Beschäftigte in das System der Abfertigung NEU. Tritt ein/e Dienstnehmer/in innerhalb von zwölf Monaten wieder beim selben Dienstgeber ein, so muss dieser ab dem ersten Tag der Beschäftigung 1,53 % des Bruttomonatsgehalts an die zuständige Krankenkasse abführen.