Übertritt zur Abfertigung NEU

Die Abfertigung NEU steht auch MitarbeiterInnen offen, deren Dienstverhältnis bereits 2002 oder davor begonnen hat. Wenn Sie von der Abfertigung Alt in das System der Abfertigung NEU wechseln wollen, muss der Übertritt zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen vereinbart werden. Dies hat Vorteile für beide Seiten.

Vollübertritt

Beim Vollübertritt  werden Ansprüche aus der alten Abfertigungsregelung in die Abfertigung NEU übertragen. Der zu übertragende Beitrag wird zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber vereinbart.

Beim Vollübertritt hat der/die Dienstnehmer/in dann alle Abfertigungsansprüche - übertragene und neu aufgebaute - nur noch gegenüber seiner Vorsorgekasse. Er/sie kann diese Ansprüche daher bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr verlieren (im Unterschied zur alten Abfertigungsregelung). Für den Arbeitgeber gelten die steuerlichen, bilanztechnischen und Liquiditäts-Vorteile der betrieblichen Vorsorge.

Die Übertragung ist als Einmalzahlung oder als Ratenzahlung über maximal 5 Jahre möglich.

Wie der Vollübertritt genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Infofolder.

Teilübertritt

Alternativ zum Vollübertritt können die alten Abfertigungsansprüche, die gegenüber dem Arbeitgeber bestehen auch „eingefroren" werden. Der/die Mitarbeiter/in baut ab dem Zeitpunkt des Übertritts in die Abfertigung NEU Vorsorgekapital bei seiner/ihrer Vorsorgekasse auf. Die Ansprüche der Abfertigung NEU können, im Gegensatz zu den „eingefrorenen“ Altansprüchen, nicht verfallen.

Wie der Teilübertritt genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Infofolder.