Ihr Verfügungsanspruch

Wann habe ich einen Verfügungsanspruch?

In jedem Fall haben Selbständige und Freiberufler Verfügungsanspruch, wenn sie entweder eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen oder seit mindestens 5 Jahren keine Beiträge mehr geleistet wurden.

Verfügungsanspruch für Selbständige mit GSVG-Pflichtversicherung

Sie brauchen mindestens 36 Beitragsmonate und

  • Ihr Gewerbe ruht seit mindestens 2 Jahren oder
  • Ihre, die Pflichtkrankenversicherung in der Krankenversicherung begründende Berechtigung, ist seit mindestens 2 Jahren erloschen oder
  • Ihre betriebliche Tätigkeit ist seit mindestens 2 Jahren beendet.
Verfügungsanspruch für FreiberuflerInnen

Sie brauchen mindestens 36 Beitragsmonate und

  • Ihre Pflichversicherung ist wegen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung seit mindestens 2 Jahren beendet oder
  • keine Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen seit mindestens 2 Jahren.

So können Sie über Ihre Ansprüche verfügen

Sie können den Betrag

  • an eine Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse  oder Betriebliche Kollektivversicherung übertragen lassen,
  • auf Ihrem  VBV-Vorsorgekonto belassen, damit die VBV Ihr Geld weiter sicher, ertragreich und nachhaltig veranlagt,
  • auf die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers übertragen oder
  • als Einmalzahlung abzüglich 6 Prozent Steuer auszahlen lassen.

Sie müssen dazu nicht selbst aktiv werden: Sobald Sie über die Beiträge verfügen können, schicken wir Ihnen in jedem Fall ein Schreiben an Ihre Privatadresse und informieren Sie über den weiteren Ablauf und Ihre  Verfügungsmöglichkeiten.

Sie waren gleichzeitig oder hintereinander unselbständig und selbständig?

Dann werden Ihre Leistungsansprüche aus der Selbständigenvorsorge bzw. aus der Betrieblichen Vorsorge (Abfertigung NEU) unabhängig voneinander geprüft. Ihre Beitragszeiten werden nicht zusammengerechnet.